Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der TE Anlagenbau GmbH
(Stand: November 2025)
1. Geltungsbereich 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der TE Anlagenbau GmbH, Riedemannstraße 2, Halle V.8, 28239 Bremen (nachfolgend „TE Anlagenbau“), mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). 1.2 Die AGB regeln sämtliche Verträge über die Herstellung, Lieferung und den Handel mit Luftversorgungsanlagen und Stützluftanlagen sowie für alle sonstigen Leistungen, welche TE Anlagenbau im Zusammenhang damit erbringt. 1.3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn und soweit TE Anlagenbau deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn TE Anlagenbau in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Kunden Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführt. 1.4. Diese AGB gelten auch für künftige Verträge, ohne dass die Parteien jeweils erneut auf sie Bezug nehmen müssten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 1.5. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für ein Abweichen von diesem Schriftformerfordernis. Elektronisch übermittelte Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur genügen dem Schriftformerfordernis; bloße E-Mails erfüllen es nicht. 2. Vertragsabschluss 2.1. Angebote von TE Anlagenbau sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen des Kunden stellen ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. 2.2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von TE Anlagenbau (z. B. per Brief, Fax, E-Mail mit elektronischer Signatur) oder durch Ausführung der vom Kunden bestellten Lieferung bzw. Leistung zustande. 2.3. Mündliche Zusagen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen – insbesondere durch Vertreter oder Mitarbeiter von TE Anlagenbau – bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von TE Anlagenbau. 3. Leistungsumfang 3.1. TE Anlagenbau stellt Luftversorgungsanlagen und Stützluftanlagen her und handelt mit diesen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung sowie etwaigen weiteren schriftlichen Vereinbarungen (z. B. Pflichtenheft oder technische Spezifikation). 3.2. TE Anlagenbau ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen Dritte als Subunternehmer einzusetzen. 3.3. TE Anlagenbau ist berechtigt, Konstruktions- und Formänderungen vorzunehmen, sofern diese auf technischen Verbesserungen oder rechtlichen Anforderungen (z. B. Gesetzes- oder Normänderungen) zurückzuführen sind und für den Kunden zumutbar bleiben. Die Funktionalität sowie der vereinbarte Leistungsumfang dürfen durch solche Änderungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 4. Preise und Zahlungsbedingungen 4.1. Die in Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und ohne weitere Abzüge (z. B. Skonto), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. 4.2. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von TE Anlagenbau innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht ein Zugang der Rechnung nach diesen 14 Tagen nachgewiesen wird. 4.3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist TE Anlagenbau berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen. TE Anlagenbau behält sich die Geltendmachung weiterer Schäden ausdrücklich vor. 4.4. Dem Kunden steht ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von TE Anlagenbau anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Kunde nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 5. Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang 5.1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von TE Anlagenbau ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. 5.2. Die Einhaltung von Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Pflichten rechtzeitig und ordnungsgemäß nachkommt (z.B. rechtzeitige Beibringung notwendiger Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, vereinbarte Anzahlungen). 5.3. Die Gefahr geht bei Versendung im Fall eines Versendungskaufs auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand an die Transportperson (z. B. Spediteur, Frachtführer) übergeben und das Versandgelände verlassen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen oder für den Fall, dass TE Anlagenbau weitere Leistungen (z. B. Montage) übernommen hat, es sei denn, letzteres ist ausdrücklich anders vereinbart. 5.4. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist TE Anlagenbau berechtigt, den dadurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. 6. Eigentumsvorbehalt 6.1. TE Anlagenbau behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung (einschließlich etwaiger Saldoforderungen aus laufender Rechnung) mit dem Kunden vor. 6.2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und auf eigene Kosten ausreichend zu versichern (z. B. gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden). 6.3. Bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändungen) auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat der Kunde diese unverzüglich auf das Eigentum von TE Anlagenbau hinzuweisen und TE Anlagenbau schriftlich zu benachrichtigen. 7. Gewährleistung 7.1. Die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln bestimmen sich – soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist – nach den gesetzlichen Vorschriften. 7.2. Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt, jedenfalls innerhalb von 14 Tagen, auf erkennbare Mängel zu untersuchen und Mängel schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei nicht fristgerechter Rüge erlöschen die Rechte aus diesem Mangel. 7.3. Bei einer berechtigten und fristgerechten Mängelrüge ist TE Anlagenbau nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde verlangen, den Preis zu mindern oder nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten. 7.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Davon unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen (z. B. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke oder Baustoffe, Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz). 7.5 Auf arglistig verschwiegene Mängel finden vorstehende Regelungen keine Anwendung. 7.6 Die TE Anlagenbau gewährt dem Kunden eine Gewährleistung auf eingesetzte Bauteile von einem Jahr ab dem Lieferdatum. Für Verschleißteile gilt eine abweichende Frist von sechs Monaten. Verschleißteile sind insbesondere Differenzdruckschalter, Druckmessumformer, Heizregister, Treib- und Zahnriemen. 7.7 Die Gewährleistung umfasst dabei die kostenlose Nachlieferung der fehlerhaften Teile, soweit das fehlerhafte Teil zuvor an die TE Anlagenbau zur Prüfung übersandt wurde. Die Kosten der Rücksendung trägt die TE Anlagenbau, wenn sich das Gewährleistungsbegehren als berechtigt erweist. 7.8 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die Fehlerhaftigkeit des Teils auf Verschulden des Kunden oder eines Dritten zurückzuführen ist. Dieses liegt insbesondere vor, wenn die Vorgaben der mitgelieferten Bedienungs- und Montageanleitung nicht eingehalten wurden. Dazu zählt insbesondere: - Die korrekte Installation und Inbetriebnahme der Anlage an einem geeigneten Bestimmungsort. Ein Nachweis hierüber ist durch ein vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Inbetriebnahme-Protokoll, welches der Lieferung anliegt, zu führen. Dies muss durch den Kunden der TE Anlagenbau auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. - Eine geeignete und störungsfreie Stromversorgung. - Die bestimmungsgemäße Verwendung der Anlage. - Die Einhaltung der dort beschriebenen Betreiberpflichten und Sicherheitsvorschriften. Voraussetzung für die Gewährleistung ist zudem die jährliche Wartung der Anlage, einschließlich der Überprüfung der Sicherheitseinrichtungen, nach dem zur Anlage gehörenden und mitgelieferten Protokoll des Herstellers. Dieses ist nach jeder erfolgten Wartung vollständig auszufüllen, zu unterschreiben und aufzubewahren und auf Anfrage der TE Anlagenbau zur Verfügung zu stellen. 7.9 Eine Einbauleistung vor Ort, weder durch die TE Anlagenbau, noch durch Dritte, ist nicht Bestandteil der Gewährleistung. Diese richtet sich alleinig nach den Bestimmungen über diese selbst. 8. Haftung 8.1. Die TE Anlagenbau haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung durch TE Anlagenbau GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 8.2. Für alle übrigen Schäden haftet TE Anlagenbau GmbH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von TE Anlagenbau auf die Verletzung we- sentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) begrenzt. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. 8.3. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonstigen gesetzlich zwingenden Vorschriften bleibt unberührt. 9. Datenschutz 9.1. TE Anlagenbau verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). 9.2. Personenbezogene Daten werden zum Zwecke der Vertragsdurchführung (z. B. Angebotserstellung, Auftragsabwicklung, Rechnungslegung) und Kundenbetreuung verarbeitet und hierbei gegebenenfalls an Dritte (z. B. externe Dienstleister sowie Subunternehmer) weitergegeben, wenn und soweit dies zur Erfüllung des Vertrages oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erforderlich ist. Weitere Einzelheiten sind den Datenschutzhinweisen von TE Anlagenbau zu entnehmen. 10. Schlussbestimmungen 10.1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der Sitz von TE Anlagenbau in Bremen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist. 10.2. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB ist Bremen, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist 10.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationaler Privatrechtsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG). 10.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine wirksame Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahekommt. 10.5. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder sonstige relevante Änderungen hat der Kunde TE Anlagenbau unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Stand 12.11.2025
© TE‒Anlagenbau GmbH